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RÜCKGEWINNUNG VON VERMÖGEN
Erklärtes Ziel ist ein verbesserter Anlegerschutz.
Mein Engagement zielt auf einen effektiven Schutz vor fehlerhafter Anlageberatung und dubiosen Anlageformen und Anlagebetrügern.
Ein Schwerpunkt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern, Beteiligungsgesellschaften und Banken.
Vielfältige Möglichkeiten ergeben sich in diesem Bereich aufgrund fehlerhafter Prospekte, der Aussenhaftung von Unternehmen und Beratungsfehlern
Fehlerhafte Prospekte
Meist ist der Prospekt die einzige, in jedem Fall aber die wichtigste Informationsquelle, die den Anleger in die Lage versetzen soll, das geplante Investment objektiv zu beurteilen.
Unabhängig davon, ob es sich um den Verkaufsprospekt eines Fonds oder einen Emissionsprospekt handelt, den Unternehmen bei einem geplanten Börsengang veröffentlichen müssen.
Diese Prospekte müssen von Gesetzes wegen, Mindeststandards enthalten, die eine umfassende und wahrheitsgemässe Angabe gewährleisten.
Werden diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, sind die jeweiligen Emittenten, Initiatoren sowie andere Prospektverantwortliche, zum Schadensersatz verpflichtet.
Aussenhaftung von Vorständen
Eine weitere Möglichkeit ist die Haftung für fehlerhafte Informationen der Unternehmen, beispielsweise bewusst falsche Ad-Hoc-Meldungen, Bilanzen, Quartalsberichte oder Analystenmitteilungen.
Hierbei handelt es sich um die persönliche Haftung von Vorständen einer Gesellschaft für bewusst falsche Kapitalmarktinformationen. Dies hat für den Anleger den Vorteil, dass der Vorstand persönlich, mit seinem gesamten Vermögen haftet, selbst wenn die betreffende Gesellschaft insolvent ist.
Berater- und Vermittlerhaftung
Als Experten sollten Anlageberater prinzipiell alle Anlageformen, Investitionsmöglichkeiten, Instrumente und Risiken im Kapitalanlagegeschäft kennen. Die Beratung muss nach der Rechtsprechung dabei anleger- und objektgerecht sein.
Nach diesen Grundsätzen ist der Anlageberater gehalten, den produktspezifischen Wissensstand und die individuellen Erfahrungen seines Kunden bei seiner Anlageempfehlung zu berücksichtigen und sich über die Risikobereitschaft des Kunden genau zu informieren.
Weiterhin muss die Beratung auch über das spezifische Risikoprofil des vorgeschlagenen Finanzprodukts aufklären und die möglichen Verlustpotentiale konkret benennen.
Kommt der Anlageberater diesen Pflichten nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Berater das Kapital in wesentlich risikoreichere Produkte investiert, als dies dem vereinbarten Risikoprofil entspricht.
Dies betrifft insbesondere nachfolgende nicht abschliessende Investments
- Wertpapiergeschäfte - Finanzterminoptionsgeschäfte - Direktgeschäfte / Derivate - Optionsscheingeschäfte - typisch und atypisch stille Unternehmensbeteiligungen - Immobilienanlagen/ sog. Schrottimmobilien - offene und geschlossene Immobilienfonds - Schiffsbeteiligungen - Medienfonds - Neue Energie-Fonds - Kapitallebensversicherungen, fremdfinanzierte und fondsgebundene - Lebensversicherungen
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